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Sonderzahlungen des Arbeitgebers bei der Ermittlung der Urlaubsrückstellung
Finanzgericht klärt Zweifelsfragen
In Happe, BBK 11/2006 F. 12 S. 6865 hatte Happe ausführlich die Grundlagen und die Berechnung der Rückstellung für nicht genommenen Jahresurlaub von Mitarbeitern vorgestellt. Kurze Zeit nach Redaktionsschluss veröffentlichte das FG Rheinland-Pfalz sein Urteil vom , in dem strittig war, inwieweit Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage der Berechnung einzubeziehen sind. Hier entsteht in der Praxis regelmäßig Diskussionsbedarf zwischen Steuerpflichtigem bzw. Berater und der Betriebsprüfung. Die Finanzverwaltung ist hierbei bestrebt, die in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehenden Komponenten naturgemäß möglichst niedrig zu halten. Sonderzahlungen möchte sie – mit Hinweis auf angeblich einschlägige BFH-Rechtsprechung – möglichst vollständig ignorieren. Hierzu hat aktuell das FG Rheinland-Pfalz Aufklärungsarbeit geleistet - rkr. .
I. Problemstellung
Die Höhe der Rückstellung für nicht genommenen Resturlaub bemisst sich nach dem den betroffenen Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsentgelt einschließlich der Lohnnebenkosten. In der hierzu bisher ergangenen – wenigen – höchstricht...