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Zeitweise Freistellung von Mietzahlungen
Keine Passivierung bei anfänglich mietfreier Belegung
Gerade bei längerfristigen Verträgen ist die Gewährung einer mietfreien Zeit bei der Vermietung von Geschäftsräumen alles andere als unüblich. So wird dem Mieter über eventuelle Liquiditätsengpässe beim Einzug hinweggeholfen, indem er seine neue Geschäftsstelle für die ersten Monate mietfrei belegen darf. Gilt aber diese erste Zeit lediglich als eine Zeit von insoweit niedrigeren Regiekosten oder ist von einer Verpflichtung auszugehen, die der Mieter über die Rest- (mietzinspflichtige) laufzeit des Vertrags in welcher Art und Weise auch immer einzulösen hat? Steht eine Verpflichtung im Vordergrund, stellt sich die Frage nach der Passivierung in der Bilanz, sei es als Rückstellung für eine ungewisse Schuld, sei es als Kostenrückstellung, oder sei es als Posten der passiven Rechnungsabgrenzung. Mit dieser Frage hat sich der BFH in seiner Entscheidung v. - I R 43/05 auseinandergesetzt.
Unzulässige Rückstellung bei Mietfreistellung
Eine GmbH hatte Geschäftsräume mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit von zehn Jahren angemietet. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit sollte sich der Vertrag
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automatisch jeweils um weitere zweieinhalb Jahre bei sons...