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Ermäßigter Steuersatz für Partyserviceleistungen
Stellt ein Unternehmer im Rahmen eines Partyservice neben der Lieferung von Getränken und Speisen nicht nur Geschirr und Besteck, sondern auch Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung und damit im Wesentlichen die gesamte Infrastruktur zur Einnahme der Speisen und Getränke in einem dem Anlass entsprechenden Rahmen, zum Teil ergänzt durch die Organisation der Unterhaltung, erbringt er umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung, die nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt.