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Individualisierung des Wirtschaftsguts „Ladeneinrichtung”
Die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” ist nicht ausreichend, weil sie nicht erkennen lässt, aus welchen Wirtschaftsgütern die Ladeneinrichtung besteht. Sie ermöglicht daher weder eine Feststellung, ob die Gegenstände der Ladeneinrichtung zulagenbegünstigt sind, noch eine Nachprüfung, ob die angeschafften Wirtschaftsgüter mit den Wirtschaftsgütern übereinstimmen, für die Investitionszulage beantragt ist.Eine Ladeneinrichtung kann auch nicht zulagenbegünstigte Gegenstände umfassen. Die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” ist mithin lediglich eine Gattungsbezeichnung, die eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern umfasst. Die hinreichende Individualisierung muss sich aus dem Antrag selbst oder diesem beigefügten Unterlagen ergeben und nicht aus einer möglichen Besichtigung.