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Rechtsbehelfsbefugnis der Initiatorin eines Immobilienprojekts bezüglich des Feststellungsbescheids
Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO erklärungspflichtige Initiatorin eines Gesamtobjekts ist bezüglich des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte auch dann nicht zur Einlegung eines Einspruchs bzw. zur Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung befugt, wenn sie zwar die Feststellungserklärung abgegeben hat, sie aber weder von den Feststellungsbeteiligten noch vom Finanzamt zur Empfangsbevollmächtigten bestellt bzw. bestimmt worden ist.