Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Öffentlicher Dienst | Rückwirkende Inkraftsetzung des Hochschulbefristungsrechts
Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten die §§ 57 ff. HRG. Im 5. Gesetz zur Änderung des HRG und anderer Gesetze v. (BGBl 2002 I S. 693) hatte der Gesetzgeber neben der Einführung der Juniorprofessur auch das Zeitvertragsrecht des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals grundlegend neu geregelt. Das BVerfG erklärte im Urteil v. - 2 BvF 2/02 (NWB EN-Nr. 1144/2004) die Vorschriften des Änderungsgesetzes insgesamt für nichtig. Den Befristungsabreden in den nach dem geschlossenen Verträgen war damit die Rechtsgrundlage entzogen. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit einem Gesetz v. (BGBl 2004 I S. 3835), wonach u. a. die bereits im 5. Hochschulrechtsänderungsgesetz enthaltenen befristungsrechtlichen Vorschriften auf Arbe...