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Mietrecht | Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Rückgabe der Mietsache und nicht mit der (rechtlichen) Beendigung des Mietverhältnisses; dies gilt auch dann, wenn die Rückgabe der Mietsache schon vor der Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt (). Anmerkung: Für den Vermieter stellt sich dabei das Problem, dass bei einer Rückgabe der Mietsache mehr als sechs Monate vor Vertragsende bestimmte Ansprüche – wie der vertragliche Anspruch auf Endrenovierung – bei Beendigung des Mietverhältnisses bereits verjährt wären, ohne überhaupt entstanden zu sein. Hier kann sich der Vermieter nach Ansicht des BGH etwa dadurch behelfen, dass er schon vor Vertrags...