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Fallstricke beim Hinzuverdienst von Rentnern
Viele Rentenbezieher glauben, dass die Versicherungspflichtgrenze von 400 € identisch mit der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten vor dem 65. Geburtstag und den Renten wegen Erwerbsminderung sei. Nicht selten wurden die Rentenbezieher in ihrer irrigen Annahme durch falsch informierte Arbeitgeber oder Steuerberater bestärkt. Doch: Nach der Reform der geringfügigen Beschäftigung zum sind die bis dahin gleich hohen Versicherungspflicht- und Hinzuverdienstgrenzen zum auseinander gefallen:
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Ab | Hinzuverdienst § 34 Abs. 3, § 96a Abs. 2 SGB VI | |
630 DM | 630 DM | |
630 DM | 630 DM | |
325 € | 325 € | |
340 € | 400 € | |
345 € | 400 € | |
345 € | 400 € | |
350 € | 400 € |
Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze kann auch dem jeweiligen Rentenbescheid entnommen werden. Bezieher einer Erwerbsminderungsrente und Altersrentner, die vor dem 65. Lebensjahr eine Beschäftigung von mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2006: 350 €) ausüben, müssen sich die Reduzierung ihrer Rente von einer Vollrente auf eine Teilrente gefallen lassen und die überzahlten Rentenbeträge an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen.
Aufmerksam auf das unzulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von derzeit 350 € wird die Deutsche Rentenversicherung aber erst, wenn Entgeltmeldungen in das maschinelle Rentenkonto geflossen sind. Bis dahin können sich erhebliche Nachforderungen ergeben.