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OLG Düsseldorf 03.02.1997 2 Ss 267/96 73/96

Straßenverkehrsrecht; | Überkleben eines Kfz-Kennzeichens mit reflektierender Folie

Das Überkleben der Buchstaben und Ziffern eines amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens mit reflektierender Folie stellt eine Urkundenfälschung i. S. des § 267 StGB dar. Mit Einführung der reflektierenden Kennzeichen gem. § 60 Abs. 1a StVZO ist festgelegt, daß lediglich der Kennzeichenhintergrund reflektierend ausgestaltet sein darf ( - 73/96 III).

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