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Einnahmen von Chefärzten auswahllärztlichen Leistungen im Krankenhaus
Sofern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, hat das Krankenhaus nur den dem Chefarzt persönlich zustehenden Nettobetrag dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, denn der Anspruch des Chefarztes erstreckt sich nur auf den um die Kosten des Krankenhauses für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur, die Verwaltungsgebühren des Krankenhauses und die Entlohnung für das nachgeordnete ärztliche und pflegerische Personal geminderten Betrag. Werden die Zahlungen regelmäßig geleistet (z. B. vierteljährlich) und liegt Ihnen der gleiche Abrechnungszeitraum zugrunde, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn i. S. der R 115 Abs. 1 LStR, da der Umstand, dass die Zahlungen der Höhe nach schwanken, für sich gesehen noch nicht zu sonstigen Bezügen führt.