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Umgestaltung eines Betriebsgebäudes keine Betriebsaufgabe
Eine irreversible Umgestaltung der Hofgebäude durch einen Umbau des Stalls in Wohnfläche führt nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe. Selbst die Zerstörung und die Veräußerung einer Hofstelle führen nicht zur Zwangsaufgabe eines kurzzeitig unterbrochenen oder verpachteten Betriebs. Auch Umbauten, die zu einer dauerhaften Umgestaltung der Stallgebäude geführt haben, sind nicht anders zu beurteilen als etwa eine Bebauung landwirtschaftlicher Flächen mit Wohngebäuden zum Zwecke der Vermietung und führen weder zu einer Betriebsaufgabe noch zur Zwangsentnahme. Der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme einer Liebhaberei führen nicht bereits zu einer Betriebsaufgabe, sondern erst eine darauf gerichtete Handlung oder ein entsprechender Rechtsvorgang.