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Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG in bestimmten Fällen ist in § 41 ThürGBGA geregelt. Die Finanzverwaltung zählt die Fälle auf, in denen Personen als Eigentümer oder Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorgelegt wird.