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Wiederkehrende Leistungen an nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Dritten
Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind nur dann – unter weiteren Voraussetzungen – beim Empfänger der Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn er zum so genannten Generationennachfolge-Verbund gehört. Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, gehören nicht zum Generationennachfolge-Verbund.