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Finanzgerichtlicher Mindeststreitwert bei Vollziehungsaussetzung
Der gesetzliche Mindeststreitwert im finanzgerichtlichen Verfahren (nach § 52 Abs. 4 GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar. Durch den Ansatz des Mindeststreitwerts von 1 000 € wird auch nicht die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzgarantie verletzt (hier: Kostenfestsetzung für von Rechtsanwalt geführtes Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).