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Keine Klagebefugnis einer atypisch stillen Gesellschaft
Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahrens sein, das die einheitliche Feststellung der Einkünfte betrifft. Einspruchsbefugt ist der Empfangsbevollmächtigte, sofern die übrigen Feststellungsbeteiligten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.