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BFH verneint Saldierung von Fahrzeitveränderungen
Keine Zusammenrechnung umzugsbedingter Fahrzeitveränderungen berufstätiger Ehepartner
Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. So verhält es sich z. B., wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert. Von einer solchen wesentlichen Verkürzung sprechen Finanzverwaltung und Rechtsprechung, wenn die Fahrtzeit zur Arbeit mindestens um eine Stunde täglich verkürzt wird. Wie der entschied, sind bei beiderseits berufstätigen zusammenveranlagten Ehegatten die sich jeweils ergebenden Fahrzeitveränderungen nicht zusammenzurechnen. Sie sind weder zu addieren noch zu saldieren.
Veränderte Fahrzeiten durch Umzug
Im entschiedenen Fall waren die Kläger als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Von ihrer gemieteten Wohnung zog das Ehepaar in ein Einfamilienhaus, das nahe der Arbeitsstelle der Ehefrau - einer Schule - liegt. Vor dem Umzug legte die Ehefrau eine Entfernung von 35 km zurück, um täglich zur Arbeit zu gelangen. Ihr Ehemann, der bisher nur 4 km fahren musste, um seine Arbeitsstelle zu erreichen, hatte durch den Umzug nun 33 km zurückzulegen. In ihrer ...