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Arbeitsförderung | Übertragung von Sparkonten beim Bezug von Arbeitslosenhilfe
Schon aus Rechtsgründen ist nicht ausgeschlossen, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Vorschriften zur Arbeitslosenhilfe auf den Namen des Beziehers bzw. seiner Ehefrau geführte Sparguthaben anderen Personen zuzuordnen. Für einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, und die Vereinbarung einer stillen Zession – ebenso wie die Vereinbarung einer verdeckten Vollrechtstreuhand – mit einem Dritten sei unbeachtlich, gibt es keine tragfähige Grundlage. Insbesondere kann weder dem Gesetz noch der Arbeitslosenhilfe-Verordnung entnommen werden, auch nicht vorhandenes, also fiktives Vermögen sei zu berücksichtigen. Eine nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten verbleibende Un...