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Betriebliche Altersversorgung | Keine Einbeziehung von Nachdienstzeitvereinbarungen in den Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften
Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Von den gesetzlichen Berechnungsgrundsätzen kann zugunsten der Versorgungsberechtigten abgewichen werden. Derartige Vereinbarungen verpflichten zwar den Arbeitgeber, grundsätzlich aber nicht den Pensions-Sicherungs-Verein. Dies gilt auch für sog. Nachdienstzeitenvereinbarungen (Dienstzeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), die den Pensions-Sicherungs-Verein nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem ruhensähnlichen Sachverhalt, wie er dem zugrunde lag, binden ().