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Auskunfts- und Einsichtsbegehren eines GmbH-Gesellschafters
Macht ein Gesellschafter, der im Zeitraum, auf welchen sich sein Auskunfts- und Einsichtsbegehren bezieht, einer der Geschäftsführer der Gesellschaft war, Informationsrechte nach § 51a Abs. 1 GmbHG geltend, bedarf deren Ausübung besonderer Begründung. Schließen die Gesellschafter mit einem ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vereinbarung, wonach dieser u. a. auf Auskunfts- und Einsichtsrechte verzichtet, so kommt ein solcher Verzicht dann nicht zum Tragen, wenn der Ausscheidende keine vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat, sich einen Überblick über die Berechnungsgrundlagen des ihm noch zustehenden Gewinnanteils zu verschaffen (, DB 2006 S. 328).