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Auslegung von Regelungen im Insolvenzplan
Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Die Klausel „§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung” im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt i. d. R. als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (, ZInsO 2006 S. 38 ff.).