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Das Besitzunternehmen und die Holding als gewerbliche Unternehmen i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG n. F.
Welche Auswirkungen hat § 14 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2 KStG n. F. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung?
Welche Unterschiede ergeben sich nach der derzeitigen Rechtslage bei einer Holding in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bzw. einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft?
Auf welche Weise ist die gewerbliche Tätigkeit durch eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft zu verwirklichen?
I. Problemstellung
Seit dem VZ 2001 bedarf es zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i. S. des § 14 KStG u. a. nicht mehr der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers (§ 14 Nr. 2 Satz 1 KStG a. F.). Nach der Rechtsprechung des BFH setzte die wirtschaftliche Eingliederung im Ergebnis voraus, dass der Organträger eigene gewerbliche Zwecke verfolgte (siehe hierzu Kap. II.2). § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG n. F. verlangt im Hinblick auf die Tätigkeit des Organträgers nur noch, dass es sich bei diesem um ein gewerbliches Unternehmen handelt. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Rechtsprechung des BFH zur wirtschaftlichen Eingliederung in das Unternehmen eines Besitzunternehmens oder einer Holding ohne weiteres auf das Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Unternehmens übertragen werden kan...