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Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bearbeitungsfehler des Sachgebietsleiters
Ein Sachgebietsleiter ist im Hinblick auf Vorgänge, die der Sache nach in sein Sachgebiet fallen, ungeachtet der Anordnungen über die Bearbeitung des Vorgangs und das Zeichnungsrecht stets Bevollmächtigter des FA. Das FA kann sich für etwaige schuldhafte Bearbeitungsfehler des Sachgebietsleiters nicht durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl, Einweisung und Überwachung gem. § 56 FGO entschuldigen (Bezug: § 56 FGO).▶NWB GAAAB-68137
▶Praxishinweise: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gerechtfertigt, wenn Bearbeitungsfehler von Boten ohne eigene Entscheidungsbefugnis vorliegen und wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Auswahl und Überwachung sorgfältig erfolgt ist. Bei einem Bearbeitungsfehler des Sachgebietsleiters kann aber von diesem Grundsatz nicht ausgegangen werden, da dieser s...