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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 KO 269/06 EFG 2006 S. 1344 Nr. 17

Gesetze: FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5FGO § 79a Abs. 4FGO § 5 Abs. 3 Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 26 Buchst. a S. 1 Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung BRAGO § 114 Abs. 1BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO § 11 Abs. 1 S. 1BRAGO § 11 Abs. 1 S. 2

Keine Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters über Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

Anwendung der auf dem Einigungsvertrag beruhenden Kürzung der Kostenerstattung auf 90 % in der Zeit vom 01.01. bis

Leitsatz

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 79 a Abs. 1 FGO ist die Übertragung der Kostenentscheidung auf den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf das „vorbereitende Verfahren” begrenzt, also auf das „Verfahren”, durch das ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss nach § 69 FGO vorbereitet wird. Die Vorschrift erfasst also nur solche Nebenentscheidungen, die in einem untergeordneten Nebenverfahren zu der mit dem eigentlichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ursprünglich angestrebten Hauptsacheentscheidung zu treffen sind, nicht aber eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, über die folglich der Senat in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 FGO zu entscheiden hat.

2. Nach der Rechtsprechung des ) war die Gebührenermäßigung nach Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 Buchst. a Satz 1 zum Einigungsvertrag (Gebührenermäßigung bei Rechtsanwalt mit Kanzlei im Beitrittsgebiet) verfassungswidrig und durfte nur bis zum angewendet werden. Die Gebührenermäßigung nach Satz 2 dieser Vorschrift (bei Beauftragung durch einen Beteiligten mit Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet) wurde dagegen von der Entscheidung des BVerfG nicht erfasst und war daher bis zu ihrem gesetzlichen Auslaufen auch noch bei Klageerhebung vom 01.01. bis weiter anwendbar.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1344 Nr. 17
FAAAB-88163

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.05.2006 - 4 KO 269/06

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