Verlustberücksichtigung beim typisch stillen
Gesellschafter
Kapitalkonto
Schuldbeitritt
Leitsatz
1. Verlustanteile eines typisch
stillen Gesellschafters können nur bis zur Höhe seines Kapitalkontos
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
berücksichtigt werden. Kapitalkonto in diesem Sinne sind nur geleistete
Einlagen; auf die Höhe der Hafteinlage oder ausstehender Einlagen kommt es
nicht an.
2. Die schuldrechtliche Verpflichtung
des typisch stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsinhaber,
diesen von allen Risiken und Verbindlichkeiten aus einem
Darlehensverhältnis freizustellen, stellt keinen Vermögenswert dar,
der einer tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist. Eine
Einlage liegt erst dann vor, wenn der Geschäftsinhaber endgültig zu
Lasten des stillen Gesellschafters von allen Verpflichtungen aus dem
Darlehensverhältnis – hier durch Genehmigung der Gläubigerbank
– freigestellt worden ist.
3. Verluste des typisch stillen
Gesellschafters können nicht vor Feststellung der Bilanz
berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 214 Nr. 4 EFG 2006 S. 1517 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2007 S. 192 BAAAB-88160
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