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FG München Urteil v. - 9 K 1490/03 EFG 2006 S. 1517 Nr. 19

Gesetze: EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 1990 § 15a Abs. 1 S. 1EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 1990 § 11 Abs. 2 S. 1EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 1997 § 15a Abs. 1 S. 1EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 1997 § 11 Abs. 2 S. 1HGB § 167 Abs. 3

Verlustberücksichtigung beim typisch stillen Gesellschafter

Kapitalkonto

Schuldbeitritt

Leitsatz

1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters können nur bis zur Höhe seines Kapitalkontos als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Kapitalkonto in diesem Sinne sind nur geleistete Einlagen; auf die Höhe der Hafteinlage oder ausstehender Einlagen kommt es nicht an.

2. Die schuldrechtliche Verpflichtung des typisch stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsinhaber, diesen von allen Risiken und Verbindlichkeiten aus einem Darlehensverhältnis freizustellen, stellt keinen Vermögenswert dar, der einer tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist. Eine Einlage liegt erst dann vor, wenn der Geschäftsinhaber endgültig zu Lasten des stillen Gesellschafters von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis – hier durch Genehmigung der Gläubigerbank – freigestellt worden ist.

3. Verluste des typisch stillen Gesellschafters können nicht vor Feststellung der Bilanz berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 214 Nr. 4
EFG 2006 S. 1517 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2007 S. 192
BAAAB-88160

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FG München, Urteil v. 26.04.2006 - 9 K 1490/03

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