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FG München Urteil v. - 10 K 5637/02 EFG 2006 S. 1296 Nr. 16

Gesetze: UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 S. 1, UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 S. 2, EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, GewStG § 7, AO § 201, BGB § 242

Gewerbesteuerliche Folgen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Abmachungen bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung

Leitsatz

1. Auch der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erfüllt den Begriff des Vermögensübergangs i.S. von § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002).

2. Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an der durch formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstandenen Personengesellschaft ist auch dann § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 gewerbesteuerpflichtig, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen ihrer Gesellschafter gehört haben.

3. Nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 können jedenfalls dann alle aktuellen stillen Reserven bei der übernehmenden Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden, wenn sie aus dem Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft stammen.

4. Sofern die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung nicht erfüllt sind, stellen die im Rahmen einer Paketlösung bei der Schlussbesprechung getroffenen Vereinbarungen des Unternehmers mit der Betriebsprüfungsstelle rechtlich unverbindliche Absprachen dar, an die sich die Beteiligten ohne rechtlichen Zwang i.S. eines fair play halten wollen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 230 Nr. 4
EFG 2006 S. 1296 Nr. 16
CAAAB-88151

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FG München, Urteil v. 26.10.2005 - 10 K 5637/02

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