Antrag auf Rücknahme eines Insolvenzantrages im Wege eines
Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Leitsatz
Wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Finanzamt ermessensfehlerhaft gestellt, kann im Wege der einstweiligen
Anordnung beantragt werden, den Antrag zurückzunehmen. Für den Antrag
ist das Finanzgericht zuständig, denn die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im
Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung
getroffen hat, gehört in die Zuständigkeit der Finanzgerichte.
Die Entscheidung des Finanzamtes, einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, ist als
Vollstreckungsmaßnahme in das Ermessen des Finanzamtes gestellt.
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt,
dass ein Insolvenzantrag als die für den Schuldner am meisten
einschneidende und gefährlichste Maßnahme der Zwangsvollstreckung
erst in Betracht kommt, wenn weniger belastende Maßnahmen der
Einzelvollstreckung ausgeschöpft sind oder keine Aussicht auf Erfolg
versprechen.
Fundstelle(n): NAAAB-88143
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 10.01.2006 - 15 V 503/05
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