BFH Beschluss v. - II R 13/03

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Erwägungen, die zur Unbegründetheit der Revision geführt haben, waren dem Gerichtsbescheid zu entnehmen. Die dem Gerichtsbescheid zugrunde liegende Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist bereits in dem veröffentlichten (BFHE 210, 463, BStBl II 2005, 797) vertreten worden.

Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist auch noch nach Ergehen eines Gerichtsbescheides zulässig (vgl. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 117).

Fundstelle(n):
CAAAB-88018