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Probleme im Zusammenhang mit der Vollverzinsung nach § 233a AO
I. Korrektur des Bilanzansatzes als rückwirkendes Ereignis
Die Problematik der Verzinsung nach § 233a AO bei der Korrektur von Bilanzansätzen als rückwirkendes Ereignis ist mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen löst die Korrektur eines für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebenden Wertansatzes, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, keinen abweichenden Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO aus. In den in Rede stehenden Fällen ist der Zinslauf auch für Folgejahre nach § 233a Abs. 2 AO – d. h. auf der Grundlage des regulären Zinslaufs – zu berechnen. Ein BMF-Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur AO zu §§ 175 und 233a wird in Kürze veröffentlicht werden.
II. Zinssatz
Die Ausführungen zur Höhe des Zinssatzes und die Forderung einer „flexiblen” Verzinsung waren ebenfalls Gegenstand der Erörterungen. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sahen jedoch keinen diesbezüglichen Handlungsbedarf.
Ein bloßer Vergleich des für alle Zinsen nach der AO geltenden Zinssatzes des § 238 AO mit dem aktuellen Zinsniveau ist irreführend, da er die Besonderheiten der Verzinsung nach der AO völlig unberüc...