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Keine Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe i. S. des Art. 6 Abs. 1 GG. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Zusammenveranlagung mit dem daraus folgenden Splittingverfahren von Ehegatten auf Lebenspartner nicht wollte. Darum kommt auch eine analoge Anwendung des § 26 EStG nicht in Betracht. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor.