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Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten und jetzigen Witwe
Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind nur dann als Sonderausgaben des Erben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn der Empfänger der Bezüge zum „Generationennachfolge-Verbund” gehört. Dieser umfasst grds. nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen, z. B. den überlebenden Ehepartner, die gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge, die Eltern des Vermögensübergebers, nicht aber dessen Verlobte. Wurde im Erbvertrag das Vermächtnis zugunsten der damaligen Verlobten und späteren Ehefrau des Erblassers begründet, sind die Rentenzahlungen, die der Bruder als Erbe aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers nunmehr an dessen Witwe erbringen muss, jedenfalls dann nicht als dauernde L...