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Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Nachholung bis Schluss der mündlichen Verhandlung möglich
Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass die Anforderungen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen werden. Der Unternehmer hat dazu den so genannten Buchnachweis (§ 17c UStDV) und den so genannten Belegnachweis (§ 17a UStDV) zu führen. In seiner Entscheidung v. - V R 47/03 musste sich der BFH mit der Frage auseinander setzen, ob der Belegnachweis noch als rechtzeitig erbracht gilt, wenn die Belege erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden.
S. 10
Vorlage erst im finanzgerichtlichen Verfahren
Im Streitfall hatte der Kläger die Rechnungen mit den erforderlichen Hinweisen auf die Steuerbefreiung gem. § 14a UStG erst im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Das FG Nürnberg wollte die Lieferungen der gebrauchten Kfz nach Italien als steuerpflichtig behandeln, da die Rechnungen zunächst den Vermerk „Verkauf nach Art. 25a” enthielten und daher nicht ordnungsgemäß waren. Die Rechnungsberichtigungen des Klägers dahingehend, dass die Rechnungen nunmehr den Zusatz enthielten „Es handelt sich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen”, wies das FG Nürnberg als verspätet zurück.
BFH läßt Nachholung zu
Ganz ...