Senatsverwaltung für Fin Berlin - III A - S 2360 - 1/2006

Steuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus; Anwendung des (BStBl 2006 II S. 94)

Die Beurteilung, ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbringt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei ist als maßgebendes Abgrenzugskriterium für eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit neben den in H 67 LStH beschriebenen Merkmalen insbesondere zu würdigen, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird.

Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Chefarzt und dem Patienten geschlossen, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 EStG vor.

Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossen und hat der Chefarzt die wahlärztlichen Leistungen aus seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus zu erbringen, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG vor. Dies gilt auch dann, wenn dem Chefarzt durch das Krankenhaus ein Liquidationsrecht über diese wahlärztlichen Leistungen eingeräumt worden ist.

Sofern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, hat das Krankenhaus nur den dem Chefarzt persönlich zustehenden Nettobetrag dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, denn der Anspruch des Chefarztes erstreckt sich nur auf den um die Kosten des Krankenhauses für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur, die Verwaltungsgebühren des Krankenhauses und die Entlohnung für das nachgeordnete ärztliche und pflegerische Personal geminderten Betrag.

Werden die Zahlungen regelmäßig geleistet (z.B. vierteljährlich) und liegt Ihnen der gleiche Abrechnungszeitraum zu Grunde, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn im Sinne des R 115 Abs. 1 LStR, da der Umstand, dass die Zahlungen der Höhe nach schwanken, für sich gesehen noch nicht zu sonstigen Bezügen führt.

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Fundstelle(n):
NAAAB-87910