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NWB Nr. 25 vom Seite 2071

Abgabe der Anlage EÜR für 2005 nicht zwingend erforderlich

Grundsätzlich gilt, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2005 ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) beifügen müssen (vgl. dazu Kai, NWB F. 17 S. 2057 [Heft 23/2006]). Fakt ist allerdings auch, dass dieses Formular in der Praxis zu erheblichen Zusatzbelastungen führt und deshalb die Kritik daran nicht abreißt (s. Weilbach, NWB Beratung aktuell 23/2006).

Inzwischen ist diese Kritik wohl auch bei der Finanzverwaltung angekommen. So haben die Abteilungsleiter Steuer des Bundes und der Länder im Fall der Nichtabgabe der Anlage EÜR folgende Handhabung beschlossen (vgl. OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 10/2006 v. NWB RAAAB-82466):

  • Wurde keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht, ist die Anlage EÜR zusammen mit den fehlenden/nicht ordnungsgemäßen Unterlagen telefonisch oder schriftlich einzufordern. Als letztes Mittel ist von der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgelds Gebrauch zu machen. Die Höhe des Zwangsgelds für die Anforderung der Anlage EÜR liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamts, sollte je...

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