OFD Münster

Weitere Vorgehensweise wegen Nichtabgabe der Anlage EÜR

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2006

Angesichts der eindeutigen Regelung des § 60 Abs. 4 EStDV wurde bisher von der OFD Münster die Auffassung vertreten, dass die Anlage EÜR bereits für den VZ 2005 konsequent angefordert werden soll.

Die Abteilungsleiter Steuer des Bundes und der Länder haben mit der Zielsetzung einer einheitlichen Vorgehensweise inzwischen einstimmig die im folgenden dargestellte Handhabung beschlossen, die zum Teil eine Modifizierung der bislang vertretenen Auffassung erforderlich macht.

Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:

Fallgruppe 1: Es wurde keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht.

Fallgruppe 2: Es wurde eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben; nur die Anlage EÜR fehlt.

In den Fällen der Fallgruppe 1 ist die Anlage EÜR zusammen mit den fehlenden/nicht ordnungsgemäßen Unterlagen telefonisch oder schriftlich einzufordern. Als letztes Mittel ist von der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes Gebrauch zu machen. Die Höhe des Zwangsgeldes für die Anforderung der Anlage EÜR liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamts, sollte jedoch 100 € nicht unterschreiten.

In den Fällen der Fallgruppe 2 kann aus Vereinfachungsgründen von einer Anforderung der Anlage EÜR abgesehen werden. Außerdem ist es nicht erforderlich, dass die Daten aus der Einnahmenüberschussrechnung in das Fachprogramm EÜR (Aufgabe 77) übernommen werden. Der Steuerpflichtige ist für die Folgejahre mit folgendem Erläuterungstext auf seine Abgabepflicht hinzuweisen:

„Nach § 60 Absatz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist in den Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck (Anlage EÜR) abzugeben. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Summe der Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € beträgt. Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR sind Sie bisher nicht nachgekommen. Ich bitte Sie, Ihrer Steuererklärung künftig eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen.”

Einer Nachforderung der Anlage EÜR im nächsten Jahr für den VZ 2005 bedarf es in dieser Fallgruppe nicht.

Es wird angeregt, für sämtliche intern und extern auftretende Fragen zur Anlage EÜR einen zentralen Ansprechpartner in Ihrem Hause zu benennen.

Eingehende Anlagen EÜR 2005 sind zu erfassen. Die personelle Übernahme der Daten in das Fachprogramm EÜR (Aufgabe 77) kann im Hinblick auf das zur Zeit noch nicht implementierte Scannprogramm zurückgestellt werden.

Die für Fallgruppe 1 ggf. erforderlichen Vordrucke zur Androhung (605/124) bzw. zur Festsetzung (605/125) eines Zwangsgeldes wurden angepasst und stehen im Vordruckschrank zur Verfügung.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
RAAAB-82466