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FG München Urteil v. - 4 K 2477/05 EFG 2006 S. 1083 Nr. 14

Gesetze: ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 3, ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 4, ErbStG § 19, BGB § 1925, AO § 89, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Zum Begriff „Nichte” im ErbStG

Leitsatz

Das Finanzamt hat die Angaben zum Verwandschaftsverhältnis in der Erbschaftsteuererklärung genau zu überprüfen, wenn lediglich eingetragen ist, dass die Erbin eine „Nichte II” der Erblasserin ist, ansonsten ist eine spätere Änderung der Steuerklasse zuungunsten der Erbin ausgeschlossen, wenn das Finanzamt erfährt, dass die Erbin nur mit der Erblasserin verschwägert und nicht blutsverwandt ist.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1083 Nr. 14
ZAAAB-87838

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FG München, Urteil v. 29.03.2006 - 4 K 2477/05

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