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Das Steuergeheimnis
Inhalt, Umfang und Einschränkungen der Geheimhaltungsverpflichtung nach § 30 AO
Die Vorschrift des § 30 AO dient dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und anderer zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen. Zugleich verfolgt sie den Zweck, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung steuerlicher Sachverhalte zu fördern. Dies wiederum soll dazu beitragen, das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d. h. insbesondere auch eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Dennoch sind immer wieder Überlegungen im Gang, das Steuergeheimnis weiter einzuschränken; dies obwohl die Vorschrift bereits jetzt viele Ausnahmetatbestände enthält.
I. Bedeutung des § 30 AO
Trotz der vom BVerfG betonten Bedeutung des § 30 AO ist festzuhalten, dass die Vorschrift nach wie vor keinen Verfassungsrang hat (vgl. jedoch , BStBl 1984 II S. 634). Die Vorschrift ergänzt und erweitert die Verschwiegenheitsvorschriften des Bundesbeamtengesetzes (§ 61 BBG), des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 39 BRRG) und der entsprechenden Beamtengesetze in den Ländern. Für Kommunalabgaben sowie die Kirchensteuern enthal...