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Fehlende Entscheidungsgründe als Verfahrensmangel
Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss das Urteil eines Finanzgerichts Entscheidungsgründe enthalten. Durch die Entscheidungsgründe sollen die Verfahrensbeteiligten erfahren,
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auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen die Entscheidung beruht. Fehlt es daran, liegt ein Verfahrensmangel vor, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann. Ein Begründungsmangel ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Begründung für den Urteilsausspruch überhaupt fehlt oder die Entscheidungsgründe insgesamt nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind. Begründungsmängel können sich auch auf einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel beziehen. Danach muss es sich um einen selbständigen Klagegrund oder um ein solches Angriffs-...