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Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kinds
Von einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kinds (hier: vereinbarte Wochenarbeitszeit von 30 Stunden) ist auszugehen, wenn die erzielten Einkünfte geeignet sind, das wirtschaftliche Existenzminimum des Kinds zu sichern. In diesen Fällen fehlt es an einem typisierend anzunehmenden Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Eine Beschäftigung mit einem solchem Umfang gewährleistet in der Regel ebenso wie eine Vollzeitbeschäftigung, dass ein Unterhaltsbedarf des Kinds entfällt und mithin auch keine kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern mehr besteht.