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Anrechnung des „Arbeitslosengelds II”
Im Rahmen der Prüfung der anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kinds gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nach R 32.10 Abs. 2 Nr. 3 EStR Bezüge i. S. des § 3 Nr. 2b EStG (= Arbeitslosengeld II) einzubeziehen. Die Anrechnung gilt auch für die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG. Das Arbeitslosengeld I wird gemäß R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR ohnehin in die Prüfung einbezogen.