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Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Der Rechtsbegriff „Gewinn” ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert. Er ist auch maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG. Der Gesetzgeber wollte mit § 4 Abs. 4a EStG der BFH-Rechtsprechung zum Mehrkontenmodell entgegentreten und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränken. Der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung würde es widersprechen, wenn der steuerlich ermittelte Gewinn zuvor mannigfach zu korrigieren wäre. Denn die entnahmefähigen Mittel werden bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG auf vielfältige Art und Weise durch Sonderposten modifiziert. Darüber hinaus kann der Gewinn auch durch eine Vielzahl von Bilanzpositionen erhöht sein, die zu keiner Vermehrung der entnahmefähigen Mittel führen. Die – formell verfassungsgemäße – Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG ist unter dem Blickwinkel des Nettoprinzips verfassungsrechtlich unbedenklich.