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Festsetzungsverjährung nach § 12 StraBEG
§ 12 StraBEG ist auch dann anzuwenden, wenn die Strafbefreiungserklärung unvollständig war. Gem. § 12 StraBEG gelten die in § 11 StraBEG genannten Ansprüche als erloschen, soweit sie dem Finanzamt nicht bereits vor Abgabe der Amnestieerklärung bekannt waren. Die besondere Festsetzungsverjährung ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 StraBEG selbst dann zu beachten, wenn die Strafbefreiungserklärung unvollständig war. Der Gesetzgeber hat den Eintritt des Rechtsfriedens danach als wichtiger erachtet als die vollständige Steuererhebung.