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Rentenversicherung | Kein Rentenabschlag bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr
Es ist gesetz- und grundrechtswidrig, wenn die Rentenversicherung den Geldwert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen „vorzeitigen” Rentenbezugs niedriger festgesetzt hat; denn es ist ein das Renteneigentum verletzender Grundrechtseingriff, wenn die Rentenversicherung einen Teil der Vorleistung des Rentenbeziehers für die Rentenversicherung (gemessen in der Summe der Entgeltpunkte) nicht anrechnet, obwohl das Gesetz einen „Rentenabschlag” bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sagt vielmehr ausdrücklich, dass die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer „vorzeitigen Inanspruchnahme” gilt, die ggf. allein u. U. geeignet sein könnte, eine dauerh...