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Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer
Anmerkungen zum
Das BVerfG hat entschieden, dass sich aus Art. 14 GG eine absolute Obergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung („Halbteilungsgrundsatz”) für die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer nicht ableiten lässt. Die Steuerbelastung eines Gewerbetreibenden darf damit über 50 v. H. liegen.
DokID ▶ NWB DAAAB-80025. Rechtsgrundlage ▶ Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG; § 32a EStG; § 11 GewStG. Vorinstanz ▶ , BStBl 1999 II S. 771; , EFG 1998 S. 378.
I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Inhaber eines Gewerbebetriebs wurde im Jahr 1994 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt setzte auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 622 878 DM die Einkommensteuer auf 260 262 DM fest. Die von der Gemeinde festgesetzte Gewerbesteuerschuld betrug 112 836 DM. Die Eheleute wandten sich gegen den Einkommensteuerbescheid mit dem Vorbringen, die Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuer verstoße gegen den vom BVerfG ausgesprochenen Halbteilungsgrundsatz, da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern über 50 v. H. liege. Einspruch und Klage, mit der sie begehrten, die Einkommensteuer auf 187 731 DM herabzusetzen, blieben erfolglos. Auch die beim BFH eingelegte Revision gegen d...