Fin Min Saarland - B/1-1 - 159/2002 - S 0460

Verzinsung der Körperschaftsteuer nach § 233a AO bei offenen Gewinnausschüttungen

Auflage IV

Bereits mit Erlass vom , B/1-1 – 199/2001, wurde auf das BStBl 2001 II S. 326 hingewiesen, wonach durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein ausgelaufenes Wirtschaftsjahr kein abweichender Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO ausgelöst wird und dies auch dann gilt, wenn dieser Beschluss erst nach Ablauf des Wirtschaftjahres gefasst wird.

Ein Beschluss über eine Gewinnausschüttung ist jedoch nicht als erstmaliger Gewinnverteilungsbeschluss anzusehen, wenn zuvor ein Beschluss gefasst worden war, den Gewinn zu thesaurieren.

Als Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung i.S.d. Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 AEAO ist auch der Beschluss, keine offene Gewinnausschüttung vorzunehmen und den Gewinn zu thesaurieren zu verstehen. Entscheidend ist, dass die Körperschaft über die Gewinnverwendung entschieden hat.

Ein der Thesaurierung nachfolgender Ausschüttungsbeschluss fällt demnach nicht unter Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 AEAO.

In diesen Fällen ergibt sich ein abweichender Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO.

Fin Min Saarland v. - B/1-1 - 159/2002 - S 0460

Fundstelle(n):
VAAAB-87553