BMF - IV D 1 - S 7492 - 30/02

Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk);
Zeitpunkt der Vorlage von Beschaffungsaufträgen

Bezug:

Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk können Unternehmer in Anspruch nehmen, die Lieferungen und sonstige Leistungen an im Inland stationierte ausländische NATO-Streitkräfte bewirken. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) nachzuweisen. Leistungen, die unmittelbar an die Mitglieder der Truppe bewirkt werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuerbefreiung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk Folgendes:

Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist grundsätzlich zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung kein Beschaffungsauftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle vorliegt.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, bei Dauerleistungsverhältnissen (z.B. Anmietung eines Kraftfahrzeuges, einer Unterkunft) die Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren, wenn Truppenangehörige, die kurzfristig nach Deutschland abgeordnet werden und zeitlich nicht in der Lage sind, sich vor Ausführung der Leistung einen Beschaffungsauftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle zu besorgen, den Beschaffungsauftrag innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss dem leistenden Unternehmer vorlegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 1 - S 7492 - 30/02

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAB-87552