BFH Beschluss v. - XI S 21/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Ausweislich eines auf dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom angebrachten handschriftlichen Vermerks vom sollte eine Durchschrift des Protokolls den Beteiligten zugesandt werden.

Mit Beschluss vom XI B 184/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Klägers) als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde am ausgefertigt; der Kläger hat ihn am erhalten. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache sei nicht dargelegt worden. Mit der Rüge, dass das FG Beweisangebote übergangen habe, könne der Kläger nicht mehr gehört werden, da ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung entsprechende Einwendungen in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben worden seien.

Mit der Anhörungsrüge macht der Kläger geltend, dass das FG ein grundrechtswidriges Überraschungsurteil getroffen habe; nach dem Ablauf der mündlichen Verhandlung sei der Eindruck entstanden, dass das FG die Gründe für seine damalige Entscheidung habe nachvollziehen können.

Er, der Kläger, habe sehr wohl in der mündlichen Verhandlung auf die bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen benannten Zeugen hingewiesen. Seine Bitte auf Zeugenvernehmung sei nicht protokolliert worden. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung, das ihm bisher nicht bekannt gewesen sei, sei unvollständig und in diesem Punkt fehlerhaft.

Der Senat habe ihm nicht über den Inhalt des entscheidungserheblichen Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung informiert und damit keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der gerügte Gehörsverstoß des Senats liege in der „urteilsbegründenden Bezugnahme” auf ein fehlerhaftes (weil inhaltlich unvollständiges) Protokoll, ohne dem Kläger vorher rechtliches Gehör gegeben zu haben.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) ist der Rüge entgegengetreten. Der Kläger habe bereits im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dass von ihm benannte Zeugen nicht gehört worden seien; ein Nachschieben von Gründen sei nicht zulässig.

II. Die Rüge ist unbegründet.

1. Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Im Streitfall hat der Senat das rechtliche Gehör des Klägers nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beschwerde wäre auch dann unzulässig gewesen, wenn der Senat bei seiner Entscheidung, dass der Kläger die Rüge, das FG habe gegen seine Ermittlungspflicht (Übergehen eines Zeugenbeweises) verstoßen, nicht schlüssig erhoben habe, nicht auf den tatsächlichen Inhalt des Protokolls abgestellt hätte. Denn die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch Übergehen eines Beweisantritts wäre nur dann schlüssig erhoben worden, wenn der Kläger dargelegt hätte, dass die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können (vgl. zu den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des Übergehens eines Beweisantritts als Verfahrensfehler z.B. das , BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).

Derartige Darlegungen enthielt die Beschwerdebegründung nicht, so dass bereits auch aus diesem Grund die Beschwerde hätte verworfen werden können. Der Beschwerdebegründung war auch nicht zu entnehmen —was außerdem für eine schlüssige Rüge erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637)—, in welchem Schriftsatz der Kläger welchen Zeugen zu welchem Beweisthema benannt hat.

Darüber hinaus hätte der Kläger ggf. weiter vortragen müssen, dass er eine Protokollierung der Rüge verlangt und —im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen— eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den § 160 Abs. 4, § 164 der Zivilprozessordnung beantragt habe (BFH-Beschlüsse vom II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom VIII B 172/04, juris Nr: STRE200451566). Um diese Rüge vornehmen zu können, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich über den Inhalt des Protokolls zu informieren und von sich aus das Protokoll einzusehen.

2. Auf die Frage weiterer Grundrechtsverletzungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) brauchte der Senat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht einzugehen, da insoweit die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht berührt waren.

3. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom , BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom , BGBl I 2004, 3220).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1330 Nr. 7
UAAAB-87523