BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 907/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; StPO § 349 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main 2 Ss 395/05 vom OLG Frankfurt am Main 2 Ss 395/05 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.

1. Der Beschwerdeführer legt einen Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht nicht substantiiert dar (BVerfGE 95, 96 <128>; stRspr). Sein Vorbringen beschränkt sich darauf, die Ansicht des Beschwerdeführers, seine Revision sei begründet gewesen, an die Stelle der Überzeugung des Revisionsgerichts zu setzen, das die Revision als unbegründet angesehen hat.

2. Hat das Bundesverfassungsgericht zu einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik bereits Stellung genommen, gehört die substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung (vgl. BVerfGE 102, 147 <160 ff.>).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör werde im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung der Revision nur auf einen zu begründenden und dem Beschwerdeführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen kann. Eine Revision ist dann "offensichtlich" unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Fehler aufweist und die Revisionsrügen des Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können. Dem Revisionsgericht ist bei der Beurteilung der Frage der Offensichtlichkeit ein Ermessensspielraum einzuräumen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 2002, S. 487 ff.). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung, die das Revisionsgericht in seiner Entscheidung über die Gehörsrüge zitiert hat, enthält das Beschwerdevorbringen nicht.

b) Des Weiteren ist bereits entschieden, dass die Fachgerichte aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet sind, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 83, 24 <35>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es braucht aber nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 47, 182 <187 f.>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>; stRspr).

Auch mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dazu bestand umso mehr Anlass, als die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und das Oberlandesgericht davon ausgegangen sind, dass die Revision des Beschwerdeführers nach den allgemeinen Regeln des Revisionsrechts offensichtlich unbegründet ist. Der Beschwerdeführer hatte auch von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, dass der Umfang der gerichtlichen Ausführungen dem Umfang seiner Revisionsbegründung zu entsprechen hätte. Wie der Umfang nichts über den Gehalt eines Vorbringens aussagt, kann auch ein geringer Umfang der Erwiderung hierauf für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
AAAAB-87427