BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 884/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen des Bundeswahlgesetzes, soweit sie die Wahl nach Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sowie die Teilnahme politischer Parteien durch die Einreichung von Landeslisten vorsehen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil - soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde durch Nennung der angegriffenen Vorschriften begründet hat - die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt ist.

Werden Gesetzesvorschriften mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen, reicht es nicht aus, das gesamte Gesetz undifferenziert zu deren Gegenstand zu machen. Vielmehr müssen die einzelnen Bestimmungen, durch die ein Beschwerdeführer seine Rechte verletzt sieht, exakt bezeichnet sein (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des NVwZ 1998, S. 1287 <1288>; Kley in: Umbach/Clemens [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 92 Rn. 12; Schmidt-Bleibtreu in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 92 Rn. 2). Hier führt der Beschwerdeführer zwar im Text an einigen Stellen einzelne Vorschriften des Bundeswahlgesetzes an, aber nicht so, dass eindeutig festzustellen ist, ob er gerade diese Normen angreifen will. Ersichtlich ist nur, dass der Beschwerdeführer sich gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BWahlG wendet. Für diese Rüge hat der Beschwerdeführer jedoch die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt. § 1 BWahlG ist in der derzeit gültigen Fassung bereits am in Kraft getreten.

III.

Dem Beschwerdeführer war eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG in Höhe von 200 DM aufzuerlegen. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
HAAAB-87416