Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b
Instanzenzug: LG Oldenburg 5 Qs 386/04 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht binnen der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden. Die Monatsfrist wurde mit der am beim Wahlverteidiger des Beschwerdeführers eingegangenen Beschwerdeentscheidung des in Lauf gesetzt und war zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am abgelaufen.
Der spätere Berichtigungsbeschluss vom hinderte den Lauf der Monatsfrist nicht (vgl. hierzu Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des -, veröffentlicht in juris). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beschwerdeentscheidung insgesamt nicht klar genug gewesen wäre, um Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des Beschwerdeführers zu sein, denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Rechtsbehelf einzulegen, beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (vgl. BGH, NJW 1995, S. 1033 m.w.N. zur Wirkung der Berichtigung nach § 319 ZPO).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn der in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aufgetretene Rechtsfehler, im Rubrum statt des Beschwerdeführers dessen mitangeklagten Bruder aufzuführen, war ohne weiteres erkennbar.
Bereits im amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss war im Rubrum fehlerhaft der mitangeklagte Bruder des Beschwerdeführers aufgeführt. Als Verteidiger war jedoch zutreffend der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers angegeben, der den Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte. Aus den Beschlussgründen war zweifelsfrei erkennbar, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer betraf. Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers legte auch gegen diesen sofortige Beschwerde ein und bezog den Beschluss ersichtlich auf den von ihm gestellten Kostenfestsetzungsantrag.
Dies gilt in gleicher Weise für die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Sie bezog sich eindeutig auf den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom , dessen Wirkungen gegen sich der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zog. Wiederum ist sein Wahlverteidiger im Rubrum aufgeführt. In den Gründen setzt sich das Landgericht erkennbar mit dem Kostenfestsetzungsantrag seines Wahlverteidigers sowie mit den Argumenten der von diesem eingelegten sofortigen Beschwerde auseinander. Ausweislich der zu Informationszwecken beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens der Staatsanwaltschaft Oldenburg - Az. 153 Js 17327/02 - wurden zudem die vom Landgericht festgesetzten weiteren Gebühren bereits aufgrund des unberichtigten Beschlusses angewiesen.
Bei dieser Sachlage war ohne weiteres erkennbar, dass die unberichtigte Beschwerdeentscheidung den Beschwerdeführer betraf. Für ihn bestanden danach schon nach dem unberichtigten Beschluss Anlass und Möglichkeit zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Dass er durch den Fehler des Gerichts davon abgehalten worden wäre, gegen den unberichtigten Beschluss Verfassungsbeschwerde einzulegen, trägt er nicht substantiiert vor.
Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, zu seinem Schutz abweichend von § 93 Abs. 1 BVerfGG die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beginnen zu lassen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAB-87390