Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; StVollzG § 159; StVollzG § 6 Abs. 3; StVollzG § 109; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3
Instanzenzug: OLG Stuttgart 4 Ws 15/01 LG Ravensburg 1 StVK 528/2000
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung seines anwaltlichen Vertreters zur Vollzugsplankonferenz.
Nach § 159 StVollzG werden Vollzugsplankonferenzen mit den "an der Behandlung maßgeblich Beteiligten" durchgeführt. Die Beteiligung eines Gefangenen an der Konferenz ist vom Gesetz nicht vorgesehen (Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl., § 159 Rn. 7). Sein gesetzliches Beteiligungsrecht beschränkt sich gemäß § 6 Abs. 3 StVollzG darauf, dass die Planung mit ihm erörtert wird. Wenn aber schon nach der Struktur des Strafvollzugsgesetzes ein Gefangener kein subjektives Recht auf Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz hat, so scheidet auch ein Anspruch auf Beteiligung seines anwaltlichen Vertreters an der Konferenz aus. Dies gilt auch dann, wenn dem Gefangenen über das gesetzlich gebotene Maß hinaus im Einzelfall die Teilnahme an der ihn betreffenden Vollzugsplankonferenz gestattet wird. Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Verurteilten nicht schlechthin ein allgemeines Recht auf Rechtsbeistand (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 1993 S. 355 <357>).
Ein über die gesetzliche Regelung hinausgehendes verfassungsrechtlich gebotenes Beteiligungsrecht des anwaltlichen Vertreters eines Gefangenen an der Vollzugsplankonferenz käme nur in Betracht, wenn der Vollzugsplan die Weichen für viele Jahre unüberprüfbar festlegen würde. Dem ist jedoch nicht so. Im Verfahren nach § 109 StVollzG hat der Gefangene nicht nur die Möglichkeit, einzelne Planungsmaßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen, sondern auch die Rechtsfehlerfreiheit des Aufstellungsverfahrens sowie das inhaltliche Gestaltungsermessen in seiner Gesamtheit einer Kontrolle zu unterziehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 1993, S. 301 f.). Hierbei bleibt es ihm unbenommen, sich zur Durchsetzung seiner Rechte eines anwaltlichen Vertreters zu bedienen. Damit ist nicht nur der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot des fairen Verfahrens Genüge getan.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
TAAAB-87276